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IKS - INTERNES KONTROLLSYSTEM

Das Thema IKS - Internes Kontrollsystem - ist momentan allgegenwärtig. Einerseits sind die Verwaltungsräte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss mit dem IKS konfrontiert, andererseits sind die Revisionsstellen damit beschäftigt, wie sie die Existenz des IKS prüfen werden. Denn Unternehmungen (unabhängig ihrer Rechtsform) müssen die Existenz eines IKS nachweisen, wenn sie der ordentlichen Revision unterliegen.

Seit 01.01.2008 ist das revidierte OR in Kraft. Neu ist jede juristische Person revisionspflichtig. Es wird neu unterschieden zwischen "ordentlicher" und "eingeschränkter" Revision. Für die Pflicht zur ordentlichen Revision gelten folgende Schwellenwerte:
  • Bilanzsumme > 10 Mio CHF
  • Umsatz > 20 Mio CHF
  • Vollzeitstellen > 50 im Jahresdurchschnitt

Sind zwei der vorgenannten drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, untersteht die Unternehmung der ordentlichen Revision. Die Folge davon ist die Nachweispflicht eines IKS. Werden die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt, unterliegt eine Unternehmung der eingeschränkten Revision (ohne Nachweispflicht eines IKS). Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Vollzeitstellen können gänzlich auf eine Revision verzichten (Opting-out).

Ungeachtet der Grösse der Unternehmungen müssen sämtliche juristische Personen (auch diejenigen, die ein Opting-out gewählt haben) im Anhang zur Jahresrechnung (beginnend ab 01.01.2008) neu Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung offen legen (Art. 663b Ziff. 12 OR). Das heisst, dass sich der Verwaltungsrat auch tatsächlich Gedanken zu den seine Unternehmung betreffenden Risiken macht.



  • Mithilfe bei der Erstellung einer Risikoanalyse
  • Unterstützung bei der Ausgestaltung eines IKS
  • Unterstützung im Projektmanagement


Ihr Nutzen

  • Sie stehen nicht alleine da mit diesem komplexen Thema.
  • Die Firmeninhaber sind Mitautoren eines Buches zum Thema IKS / Risikoanalyse, das im Frühling 2010 erscheinen wird. Die Fachkompetenz im Bereich IKS ist deshalb gross.